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   LG Gera, 09.07.2003 - 6 S 102/03   

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https://dejure.org/2003,24881
LG Gera, 09.07.2003 - 6 S 102/03 (https://dejure.org/2003,24881)
LG Gera, Entscheidung vom 09.07.2003 - 6 S 102/03 (https://dejure.org/2003,24881)
LG Gera, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - 6 S 102/03 (https://dejure.org/2003,24881)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Gera, 09.07.2003 - 6 S 102/03
    Vielmehr werden gerade die hier streitgegenständlichen Mietwagenkosten als Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Satz 2 BGB angesehen ( BGH VersR 1985, 283; 1985, 1090; BGHZ 132, 373; Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 249, Rdnr. 27 ff.; Heinrichs in Palandt, BGB, 62 Aufl., § 249, Rdnr.2, Geigel, Der Haftpflichtprozess, Kap. 4, Rdnr. 46 ).

    Der Geschädigte darf grundsätzlich zu einem teuren Tarif, auch zu einem Unfallersatztarif ( BGH NJW 1996, 1958; NJW 1996, 1965 ) anmieten und ist angesichts des durchschnittliche Unfallgeschädigte von den unterschiedlichen Tarifstrukturen im Autovermietungsgewerbe keine Kenntnis hat, nicht von sich aus zu dies bezüglichen Erkundigungen verpflichtet.

  • BGH, 15.02.1996 - I ZR 10/94

    "Unfallersatzwagen-Tarife"; Anspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers auf

    Auszug aus LG Gera, 09.07.2003 - 6 S 102/03
    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten das vielschichtige Tarifgeflecht der gewerblichen Mietwagenunternehmen nicht ohne Weiteres durchschaubar ist, hat daher die Kammer in ihrer Entscheidung vom 19.03.2003 ( Az.: 1 S 434/02 ) vertreten, dass die gewerblichen Mietwagenunternehmen bei Anbahnung des Mietvertrages mit einem Unfallgeschädigten die vorvertragliche Verpflichtung trifft, darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem angebotenen Tarif um einen Unfallersatztarif handelt, neben dem grundsätzlich auch günstigere Tarife angeboten werden ( ebenso : OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 820; OLG Karlsruhe, DAR 1993, 229; OLG München, VRS 1987, 321, OLG Stuttgart NZV 1999, 169; NJW-RR 1994, 921; LG Stuttgart, Schaden-Praxis 2000, 417; Schaden-Praxis 1996, 51; LG Hamburg, Schaden-Praxis 1999, 379 sowie für den Fall einer ausdrücklichen Nachfrage des Geschädigten nach der Tarifstruktur auch BGH NJW 1996, 1965 ).

    Der Geschädigte darf grundsätzlich zu einem teuren Tarif, auch zu einem Unfallersatztarif ( BGH NJW 1996, 1958; NJW 1996, 1965 ) anmieten und ist angesichts des durchschnittliche Unfallgeschädigte von den unterschiedlichen Tarifstrukturen im Autovermietungsgewerbe keine Kenntnis hat, nicht von sich aus zu dies bezüglichen Erkundigungen verpflichtet.

  • LG Flensburg, 24.09.2002 - 1 S 70/02
    Auszug aus LG Gera, 09.07.2003 - 6 S 102/03
    Im Übrigen hat die Kammer bereits wiederholt entschieden ( Urteil vom 18.12.2002, Az.: 1 S 70/02; Urteil vom 19.03.2003, Az.: 1 S 434/02 ), dass es sich auch bei vom Geschädigten selbst noch nicht beglichenen Mietwagenkosten um Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Satz 2 BGB handelt.

    Bei einem gegenüber den ansonsten angebotenen Tarifen teurerem Unfallersatztarif kann nämlich erwartet werden, dass darin in der Winterzeit auch die Kosten für eine entsprechend wintersichere Ausrüstung einkalkuliert sind (LG Gera, Urteil vom 18.12.2002, Az.: 1 S 70/02 ).

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 86/84

    Anmietung eines Unfallersatzwagens für eine längere Urlaubsreise

    Auszug aus LG Gera, 09.07.2003 - 6 S 102/03
    Vielmehr werden gerade die hier streitgegenständlichen Mietwagenkosten als Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Satz 2 BGB angesehen ( BGH VersR 1985, 283; 1985, 1090; BGHZ 132, 373; Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 249, Rdnr. 27 ff.; Heinrichs in Palandt, BGB, 62 Aufl., § 249, Rdnr.2, Geigel, Der Haftpflichtprozess, Kap. 4, Rdnr. 46 ).
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus LG Gera, 09.07.2003 - 6 S 102/03
    Ausgehend von dem Zweck und dem Grundgedanken der Naturalrestitution des § 249 BGB, den gleichen wirtschaftlichen Zustand herzustellen, wie er ohne das Schadensereignis bestünde und dem in der unfallbedingten Beschädigung und der hieraus folgenden Nichtnutzbarkeit des eigenen Fahrzeuges liegendem Vermögensschaden ( BGHZ 40, 345 ) ist an der Einordnung der Mietwagenkosten als Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Satz 2 BGB festzuhalten.
  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

    Auszug aus LG Gera, 09.07.2003 - 6 S 102/03
    Vielmehr werden gerade die hier streitgegenständlichen Mietwagenkosten als Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Satz 2 BGB angesehen ( BGH VersR 1985, 283; 1985, 1090; BGHZ 132, 373; Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 249, Rdnr. 27 ff.; Heinrichs in Palandt, BGB, 62 Aufl., § 249, Rdnr.2, Geigel, Der Haftpflichtprozess, Kap. 4, Rdnr. 46 ).
  • OLG Koblenz, 24.01.1992 - 8 U 1559/90

    Anmietung eines Ersatzwagens; Autovermieter; Hinweispflicht

    Auszug aus LG Gera, 09.07.2003 - 6 S 102/03
    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten das vielschichtige Tarifgeflecht der gewerblichen Mietwagenunternehmen nicht ohne Weiteres durchschaubar ist, hat daher die Kammer in ihrer Entscheidung vom 19.03.2003 ( Az.: 1 S 434/02 ) vertreten, dass die gewerblichen Mietwagenunternehmen bei Anbahnung des Mietvertrages mit einem Unfallgeschädigten die vorvertragliche Verpflichtung trifft, darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem angebotenen Tarif um einen Unfallersatztarif handelt, neben dem grundsätzlich auch günstigere Tarife angeboten werden ( ebenso : OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 820; OLG Karlsruhe, DAR 1993, 229; OLG München, VRS 1987, 321, OLG Stuttgart NZV 1999, 169; NJW-RR 1994, 921; LG Stuttgart, Schaden-Praxis 2000, 417; Schaden-Praxis 1996, 51; LG Hamburg, Schaden-Praxis 1999, 379 sowie für den Fall einer ausdrücklichen Nachfrage des Geschädigten nach der Tarifstruktur auch BGH NJW 1996, 1965 ).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.1993 - 13 U 84/92
    Auszug aus LG Gera, 09.07.2003 - 6 S 102/03
    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten das vielschichtige Tarifgeflecht der gewerblichen Mietwagenunternehmen nicht ohne Weiteres durchschaubar ist, hat daher die Kammer in ihrer Entscheidung vom 19.03.2003 ( Az.: 1 S 434/02 ) vertreten, dass die gewerblichen Mietwagenunternehmen bei Anbahnung des Mietvertrages mit einem Unfallgeschädigten die vorvertragliche Verpflichtung trifft, darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem angebotenen Tarif um einen Unfallersatztarif handelt, neben dem grundsätzlich auch günstigere Tarife angeboten werden ( ebenso : OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 820; OLG Karlsruhe, DAR 1993, 229; OLG München, VRS 1987, 321, OLG Stuttgart NZV 1999, 169; NJW-RR 1994, 921; LG Stuttgart, Schaden-Praxis 2000, 417; Schaden-Praxis 1996, 51; LG Hamburg, Schaden-Praxis 1999, 379 sowie für den Fall einer ausdrücklichen Nachfrage des Geschädigten nach der Tarifstruktur auch BGH NJW 1996, 1965 ).
  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84

    Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke

    Auszug aus LG Gera, 09.07.2003 - 6 S 102/03
    Da der Schädiger dem Geschädigten gemäß § 249 Satz 2 BGB nur den objektiv erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen hat, muss der Geschädigte zwar keine Marktforschung betreiben, jedoch zum Vergleich des ihm angebotenen Mietpreises zwei oder drei Konkurrenzangebote einholen ( BGH NJW 1985, 2639; OLG Jena OLG-NL 1995, 221 ).
  • OLG Stuttgart, 31.03.1994 - 7 U 296/93

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Gera, 09.07.2003 - 6 S 102/03
    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten das vielschichtige Tarifgeflecht der gewerblichen Mietwagenunternehmen nicht ohne Weiteres durchschaubar ist, hat daher die Kammer in ihrer Entscheidung vom 19.03.2003 ( Az.: 1 S 434/02 ) vertreten, dass die gewerblichen Mietwagenunternehmen bei Anbahnung des Mietvertrages mit einem Unfallgeschädigten die vorvertragliche Verpflichtung trifft, darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem angebotenen Tarif um einen Unfallersatztarif handelt, neben dem grundsätzlich auch günstigere Tarife angeboten werden ( ebenso : OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 820; OLG Karlsruhe, DAR 1993, 229; OLG München, VRS 1987, 321, OLG Stuttgart NZV 1999, 169; NJW-RR 1994, 921; LG Stuttgart, Schaden-Praxis 2000, 417; Schaden-Praxis 1996, 51; LG Hamburg, Schaden-Praxis 1999, 379 sowie für den Fall einer ausdrücklichen Nachfrage des Geschädigten nach der Tarifstruktur auch BGH NJW 1996, 1965 ).
  • BGH, 25.10.1996 - V ZR 158/95

    Abrechnung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages

  • OLG Stuttgart, 22.05.1998 - 2 U 223/97
  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94

    Gewährleistung für fehlerhafte Implementierung einer Sicherungsroutine in einer

  • LG Gera, 25.02.2004 - 1 S 173/03

    Unfallschadensregulierung - Alternativangebote des Versicherers beim

    Damit hat der Schädiger, wie bereits von der Kammer mehrfach entschieden (1 S 70/0, 6 S 102/03, 1 S 434/02, 1 S 93/03) im Rahmen des ihm auferlegten qualifizierten Bestreitens der objektiven Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten der Höhe nach insbesondere darzutun, dass es sich bei dem von ihm in Bezug genommenen günstigeren Angeboten um solche im Rahmen eines Unfallersatztarifes oder aber zumindest um solche Angebot aus anderen Tarifen handelt, die dem Geschädigten im konkreten Fall des unfallbedingten Anmietbedarfes auch tatsächlich angeboten worden wären.
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